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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)1
vom 8. November 1978 (Stand am 18. Februar 2020)
1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 89Wiederholung der Prüfung
1 Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat.189
2 Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen.190
189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261).
190Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).