Verordnung
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Art. 90 Ausfertigung 191
1 Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern. 1bis Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken.192 2 Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe. 191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221). |
