Verordnung
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Art. 94 Auflagen und Beschränkungen
1 Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden. 3 Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.206 206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). |