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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)1
vom 8. November 1978 (Stand am 1. Januar 2022)
1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 79aGeltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung 151
1 Das amtliche Radarpatent gilt in der Schweiz einschliesslich der Grenzgewässer, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
2 Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde, soweit in internationalen Vereinbarungen oder in darauf beruhenden Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine abweichenden Vorschriften für die Schiffsführer bestehen.
151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014 (AS 2014 261). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2015 4351).