Verordnung
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Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken 41
1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen.42 2 Es kann ferner den Namen, die Adresse, die Identifikationsnummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Grössenklasse, die Zugehörigkeit zu Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters und zu Planungszonen, die Gebäudekoordinaten, die Quellenangabe, den Vermerk «Importeinheit» oder «Exporteinheit», die Statusangaben zur Aktivität, die Unternehmensstruktur, die Rechtsform von Unternehmen und Betrieben, den Betriebs- und Unternehmenstyp, Mutationen im BUR, Registerführungsdaten sowie öffentlich zugängliche Daten an Amtsstellen und Private für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse weitergeben, wenn:
3 Die dauerhafte Verwendung der Daten nach Absatz 2 sowie die Zugriffsmodalitäten sind im Anhang geregelt. 4 Im Übrigen gelten für das Bearbeiten der Daten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199244 über den Datenschutz (DSG). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1703). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 4145). 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945). 44 SR 235.1 |