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Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV)1
vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. April 2021)
1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3945).
Art. 13Gebühren
1 Für die Weitergabe von Daten aus dem BUR erhebt das BFS grundsätzlich eine Gebühr.
2 Die Weitergabe von Daten aus dem BUR an Bundesstellen und Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sowie an übrige Stellen, die Bundesaufgaben durchführen, ist kostenlos.
3 Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach der Verordnung vom 30. Juni 199390 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
90[AS 1993 2243, 1995 153Anhang 1 Ziff. 3, 2000 6671555Art. 18. AS 2003 2197Art. 23]. Siehe heute die V vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09).