Verordnung
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Art. 7 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten 37
1 Die Daten werden von der für ihre technische Bearbeitung zuständigen Stelle während dreissig Jahren aufbewahrt und danach vernichtet. 2 Die anonymisierten Daten, die zu statistischen Zwecken erarbeitet worden sind, dürfen länger aufbewahrt werden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1779). |