Verordnung
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Art. 9a Weitergabe von Unternehmensstammdaten zu administrativen Zwecken 53
1 Unternehmensstammdaten dürfen allen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Privaten bekannt gegeben werden, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. 2 Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199254 über den Datenschutz. 53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 176). 54 SR 235.1 |