Verordnung
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Art. 10 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken 56
1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. 2 Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle. 3 Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 176). 58 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 56 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |