1 Das BFS kann die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen.
2 Die Bekanntgabe der Daten erfolgt auf Gesuch hin über eine Schnittstelle.
3 Für das Bearbeiten der Daten gelten die Bestimmungen des DSG57.58
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 176).