Verordnung
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Art. 11 Zugriffsberechtigte Stellen 59
1 Kantonale und kommunale statistische Ämter sind für statistische Zwecke über eine Schnittstelle an das System angeschlossen. 2 Der Zugriff auf die Unternehmensstammdaten erfolgt über eine Schnittstelle. 3Das BFS führt eine Liste der zugriffsberechtigten Stellen. 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 176). |