Verordnung
|
Art. 12 Veröffentlichung der Daten 60
Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1735). |