Verordnung
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Art. 8 Verwendung zu statistischen Zwecken durch das BFS
1 Das BUR dient dem BFS als Adressregister für statistische Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. 2 Das BFS kann auf der Grundlage des BUR Stichproben ziehen für statistische Erhebungen. 3 Das BUR dient dem BFS insbesondere zu statistischen Auswertungen über Unternehmen und Betriebe. 4 Das BFS kann, um seine statistischen Aufgaben zu erfüllen, für eine befristete Zeit nach Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 statistische Informationen mit dem BUR-Inhalt ergänzen. |