Verordnung
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Art. 1 Zweck 3
Das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) dient statistischen Zwecken sowie personenbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse, namentlich dem Bereitstellen von Unternehmensstammdaten für die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie für Private zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 176). |