Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 18. April 1999 (Stand am 23. September 2018) |
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Art. 124 Opferhilfe
Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. |
