Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 18. April 1999 (Stand am 23. September 2018) |
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Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern *
1Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
2Er kann zudem erheben:
2bisReichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.3 3Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden. 1* Mit Übergangsbestimmung. |
