Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 18. April 1999 (Stand am 23. September 2018) |
Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
1Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. 2Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden. 3Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest. |