Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 7. März 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 142 Erforderliche Mehrheiten

1 Die Vor­la­gen, die dem Volk zur Ab­stim­mung un­ter­brei­tet wer­den, sind an­ge­nom­men, wenn die Mehr­heit der Stim­men­den sich da­für aus­spricht.

2 Die Vor­la­gen, die Volk und Stän­den zur Ab­stim­mung un­ter­brei­tet wer­den, sind an­ge­nom­men, wenn die Mehr­heit der Stim­men­den und die Mehr­heit der Stän­de sich da­für aus­spre­chen.

3 Das Er­geb­nis der Volks­ab­stim­mung im Kan­ton gilt als des­sen Stan­des­s­tim­me.

4 Die Kan­to­ne Ob­wal­den, Nid­wal­den, Ba­sel-Stadt, Ba­sel-Land­schaft, Ap­pen­zell Aus­serr­ho­den und Ap­pen­zell Inn­err­ho­den ha­ben je ei­ne hal­be Stan­des­s­tim­me.

BGE

147 I 194 (1C_713/2020, 1C_715/2020) from 23. März 2021
Regeste: Art. 34, 142 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR; Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben. Die allgemeine Informationslage kann nur beim nachträglichen Rechtsschutz beanstandet werden. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.3). Im Ausnahmefall, dass ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz zulässig ist, kann die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (E. 4.1.1). Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.2 und 4.1.3). Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, kann die allgemeine Informationslage nicht mit einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte beanstandet werden (E. 4.1.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden