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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 7. März 2021)

Art. 158 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sit­zun­gen der Rä­te sind öf­fent­lich. Das Ge­setz kann Aus­nah­men vor­se­hen.