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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 7. März 2021)

Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

1 Die Bun­des­ver­samm­lung be­tei­ligt sich an der Ge­stal­tung der Aus­sen­po­li­tik und be­auf­sich­tigt die Pfle­ge der Be­zie­hun­gen zum Aus­land.

2 Sie ge­neh­migt die völ­ker­recht­li­chen Ver­trä­ge; aus­ge­nom­men sind die Ver­trä­ge, für de­ren Ab­schluss auf Grund von Ge­setz oder völ­ker­recht­li­chem Ver­trag der Bun­des­rat zu­stän­dig ist.