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Art. 193 Totalrevision
1 Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden. 2 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision. 3 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt. 4 Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden. |