Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 7. März 2021)


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Art. 61 Zivilschutz

1 Die Ge­setz­ge­bung über den zi­vi­len Schutz von Per­so­nen und Gü­tern vor den Aus­wir­kun­gen be­waff­ne­ter Kon­flik­te ist Sa­che des Bun­des.

2 Der Bund er­lässt Vor­schrif­ten über den Ein­satz des Zi­vil­schut­zes bei Ka­ta­stro­phen und in Not­la­gen.

3 Er kann den Schutz­dienst für Män­ner ob­li­ga­to­risch er­klä­ren. Für Frau­en ist die­ser frei­wil­lig.

4 Der Bund er­lässt Vor­schrif­ten über den an­ge­mes­se­nen Er­satz des Er­werbs­aus­falls.

5 Per­so­nen, die Schutz­dienst leis­ten und da­bei ge­sund­heit­li­chen Scha­den er­lei­den oder ihr Le­ben ver­lie­ren, ha­ben für sich oder ih­re An­ge­hö­ri­gen An­spruch auf an­ge­mes­se­ne Un­ter­stüt­zung des Bun­des.

BGE

84 I 39 () from 12. Februar 1958
Regeste: Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21. Dezember 1926 und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. 1. Tragweite des in beiden Abkommen enthaltenen Vorbehalts der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 4). 2. Zusammensetzung des Schiedsgerichts; anwendbares Recht; Überprüfungsbefugnis des schweizerischen Vollstreckungsrichters. Unterschiede zwischen den Schiedsgerichten der Handelskammern und den sog. Verbandsschiedsgerichten (Erw. 5). 3. Vollstreckbarkeit eines Urteils des Schiedsgerichts der Tschechoslowakischen Handelskammer in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Handelskammer angehörenden tschechoslowakischen Unternehmen und einer schweizerischen Firma (Erw. 6).

84 I 56 () from 12. Februar 1958
Regeste: Art. 1 lit. e und Art. 4 Ziff. 1 des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. 1. Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates. Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs der Chambre Arbitrale de Paris in einem Rechtsstreit zwischen einer französischen Firma, die einem der Chambre Arbitrale angeschlossenen Verband angehört, und einer schweizerischen Firma. Bedeutung der vorbehaltlosen Einlassung vor einem Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung zu Beanstandung Anlass geben könnte (Erw. 4). 2. Formelle Anforderungen an die mit dem Vollstreckungsbegehren vorzulegende Abschrift eines in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs (Erw. 5).

85 I 39 () from 21. Januar 1959
Regeste: 1. Umfang der Prozessvollmacht des Anwaltes (Erw. 3). 2. Art. 4 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929. a) Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern grundsätzlich auch auf das Verfahren, in dem sie ergangen ist (Erw. 4 a, b). b) Ein deutscher Entscheid, durch den eine Partei in einem von einem vollmachtlosen Vertreter ohne ihr Wissen geführten Zivilprozess zur Bezahlung von Kosten verurteilt worden ist, verstösst gegen die schweizerische öffentliche Ordnung und ist in der Schweiz auch dann nicht zu vollstrecken, wenn die Partei es unterlassen hat, die Entscheidung mit den nach deutschem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten (Erw. 4 c).

87 I 61 () from 1. Februar 1961
Regeste: 1. Art. 86 Abs. 2 und 3 OG. Muss die staatsrechtliche Beschwerde auch dann in erster Linie gegen den Entscheid über das ausserordentliche kantonale Rechtsmittel und nicht gegen das ihm zugrunde liegende Sachurteil gerichtet werden, wenn der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden braucht, der Beschwerdeführer aber gleichwohl vom kantonalen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat? Frage offen gelassen (Erw. 2). 2. Art. 61 BV hat nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Anerkennung von Urteilen anderer Kantone zum Gegenstand; den Urteilen sind der Vergleich, die Klageanerkennung, der Klagerückzug und die Klageverwirkung gleichzusetzen (Erw. 3). 3. Die Gerichte eines Kantons haben das Recht eines andern Kantons dort, wo es Platz greift, von Amtes wegen anzuwenden (Erw. 4 a). 4. Einwendungen gegen die Vollstreckung und Anerkennung von Urteilen anderer Kantone (Erw. 5). Die Vereinbarung eines Gerichtsstands schliesst im Zweifel die Klage am Wohnsitz der beklagten Partei nicht aus (Erw. 5 a).

88 I 159 () from 17. Oktober 1962
Regeste: Art. 61 BV. Einrede der abgeurteilten Sache. Tragweite der Garantie des Art. 61 BV. Begriff des Zivilurteils (Erw. 2). Einrede der abgeurteilten Sache im Ehescheidungsprozess. - Abgrenzung zwischen Bundes- und kantonalem Recht. Verhältnis zwischen Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde (Erw. 3). - Materielle Rechtskraft der Verfügung, mit welcher eine Scheidungsklage wegen Rückzugs abgeschrieben wird, insbesondere wenn der Rückzug erfolgte, bevor die Klage begründet wurde (Erw. 4, 5).

91 I 399 () from 27. Oktober 1965
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit, nur von dem zuständigen Richter Recht nehmen zu müssen, und gibt ihm Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Unabhängigkeit des urteilenden Gerichts.

93 I 265 () from 3. Mai 1967
Regeste: Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche. Anwendbarkeit des Abkommens im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (Erw. 1). Gültigkeit der in einem Kaufvertrag zwischen einer schweizerischen und einer ostdeutschen Firma enthaltenen Schiedsklausel nach dem Rechte der DDR (Erw. 3). Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates: - Der Vorbehalt bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern auf das Verfahren sowie auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Erw. 4a). - Ein Schiedsspruch, den das Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel der DDR in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Kammer angeschlossenen staatlichen Aussenhandelsunternehmen und einer schweizerischen Firma gefällt hat, ist inder Schweiz vollstreckbar. Bestätigung der in BGE 84 I 46 Erw. 5 und 6 enthaltenen Grundsätze (Erw. 4b-d).

94 III 83 () from 10. September 1968
Regeste: Erstreckung eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz. 1. Bundesrechtliche Fristen. Die Gleichstellung der Samstage mit den staatlich anerkannten Feiertagen (Bundesgesetz vom 21. Juni 1963) beeinflusst nur das Ende, nicht auch den Beginn der Fristen (Erw. 1). 2. Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG oder blosse Mitteilung, wie das Amt künftig bei Eintritt bestimmter Tatsachen zu handeln gedenke? (Erw. 2). 3. Beschwerdelegitimation des Gemeinschuldners. Befugnis, Massnahmen zur Erfassung und Sicherung von Vermögenswerten der Konkursmasse wegen Gesetzwidrigkeit oder wegen Unzuständigkeit des handelnden Konkursamts durch Beschwerde und Rekurs nach Art. 17/19 SchKG anzufechten (Erw. 3). 4. Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 stellt in Art. 6 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses auf (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4). 5. Die Vollstreckbarerklärung eines französischen Konkurserkenntnisses durch die Behörden eines Kantons, wo es vollzogen werden soll, gilt für die ganze Schweiz (Erw. 5). 6. Befugnisse des französischen Konkursverwalters nach der Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz. Soweit die Erstreckung des Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz Zwangsmassnahmen fordert, sind die zuständigen schweizerischen Amtsstellen um Rechtshilfe zu ersuchen. Die angerufenen Ämter sind nach dem Sinne des Gerichtsstandsvertrags zur Leistung dieser Rechtshilfe verpflichtet und wenden dabei schweizerisches Recht an (Erw. 6-8). Organisation der Rechtshilfe im Falle, dass der Gemeinschuldner an verschiedenen Orten in der Schweiz Vermögen besitzt (Erw. 10). 7. Aufforderung an eine Bank, die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des Inventars anzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG geht dem Bankgeheimnis vor (Erw. 8). - Veröffentlichung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz (Erw. 9). 8. Dem Gemeinschuldner Unterhaltsbeiträge nach Art. 229 Abs. 2 SchKG zu gewähren, ist das vom französischen Konkursverwalter um Rechtshilfe ersuchte Konkursamt nicht befugt (Erw. 11).

95 II 639 () from 4. Dezember 1969
Regeste: Einrede der abgeurteilten Sache. In Prozessen über Ansprüche aus dem Bundeszivilrecht kann mit der Berufung an das Bundesgericht nicht bloss geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe die auf ein rechtskräftiges kantonales Urteil gestützte Einrede der abgeurteilten Sache zu Unrecht geschützt, sondern auch, sie habe diese Einrede zu Unrecht verworfen (Änderung der Rechtsprechung).

97 I 235 () from 19. Mai 1971
Regeste: Vollstreckung ausserkantonaler Zivilurteile. Art. 61 BV, 81 Abs. 2 SchKG. Freie Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der Rechtsöffnung (Erw. 4). Als Zivilurteil gilt auch ein in einem Zivilprozess ergangener Kostenentscheid (Erw. 5). Erfordernis der Zuständigkeit des Richters, der das Urteil erlassen hat. - Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Kantons, in dem das Urteil erging (Erw. 5 a). - Die Vollstreckung darf nicht verweigert werden, weil der ausserkantonale Richter seine Zuständigkeit nicht geprüft hat, sondern nur wenn er tatsächlich unzuständig war (Erw. 5 b).

97 I 488 () from 10. August 1971
Regeste: Art. 84, 86 OG, Vollstreckung von Schiedssprüchen. Anfechtbarkeit des Urteils über eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Schiedsurteil. Beschränkung der Kognition. Der Schiedsspruch ist einem in der ganzen Schweiz vollstreckbaren Zivilurteil gleichzustellen, sofern das Schiedsgericht Gewähr für unabhängige Rechtsprechung bietet. Fehlen dieser Voraussetzung, wenn es Verbandsorgan ist. Anwendung auf einen Sportverband?

101 IA 141 () from 21. Mai 1975
Regeste: Art. 59 BV. Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes; adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess. 1. Der einer strafbaren Handlung Beschuldigte kann sich nicht auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen, wenn er in einem ausserhalb seines Wohnortskantons gegen ihn durchgeführten Strafverfahren adhäsionsweise für solche Zivilansprüche belangt wird, die auf dem gleichen Tatbestand beruhen wie die strafrechtliche Verfolgung; doch setzt die Gutheissung der Adhäsionsklage ein verurteilendes Straferkenntnis voraus (Erw. 2). 2. Heisst der Strafrichter die Zivilansprüche gegen den strafrechtlich verurteilten Angeklagten nur "dem Grundsatze nach" gut und verweist er die Parteien zur Festsetzung der Höhe dieser Leistungen an den Zivilrichter, so gilt für dieses nachfolgende Zivilverfahren, das der Geschädigte zur vollständigen Durchsetzung seiner Ansprüche anzustrengen hat, die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV (Erw. 3). 3. Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 4).

103 IA 152 () from 9. Februar 1977
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Art. 61 GE/KV; das Referendum ausschliessende Dringlichkeitsklausel. 1. Prüfungsbefugnis des Genfer Regierungsrates bei der Genehmigung von Beschlüssen der Gemeinderäte (E. 2). 2. Art. 61 GE/KV: Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Dringlichkeitsklausel (E. 3).

107 IA 155 () from 11. November 1981
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 19 Abs. 1 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Grundsatz der Parität bei Bestellung eines Schiedsgerichts. 1. Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 BV zu Art. 19 Abs. 1 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit (E. 2). 2. Tragweite des Grundsatzes der Parität bei Bestellung eines zwischen zwei Verbänden vorgesehenen Schiedsgerichts in Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des einen Verbands und einer Person, die dem andern Verband nicht angehört (E. 3). Auf den Paritätsanspruch kann nicht verzichtet werden (E. 4).

107 II 301 () from 3. September 1981
Regeste: Art. 4 BV; Willkür. Art. 8 EMRK; Recht auf Familienleben. Besuchsrecht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinen Kindern. Ablehnung eines Vollstreckungsbegehrens für die Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters. Zulässigkeit der im Interesse der Kinder getroffenen Massnahme sowohl nach Art. 4 BV (E. 4, 5 u. 7) als auch nach Art. 8 EMRK (E. 6).

111 IA 246 () from 10. Juli 1985
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Gewaltentrennung. Die dem Regierungsrat durch Art. 3 und 5 des waadtländischen Gesetzes über die zivile Verteidigung eingeräumten Notstandskompetenzen liegen innerhalb der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen der Polizeigewalt.

115 III 28 () from 3. Januar 1989
Regeste: Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklärung wirkt im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ist demgegenüber das Exequatur gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erteilt worden, so erstreckt es sich nur auf den betreffenden Kanton. Bevor die Betreibung in dem Kanton, wohin der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat, fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger dort das ausländische Urteil vollstreckbar erklären lassen und, gestützt auf dieses Exequatur, noch einmal definitive Rechtsöffnung verlangen (E. 3). 2. Der Umstand, dass der Schuldner Arrestaufhebungsklage erhoben hat, rechtfertigt keine Sistierung des Betreibungsverfahrens (E. 4).

117 IA 336 () from 11. September 1991
Regeste: Art. 4 und Art. 22ter BV, Art. 2 ÜbBest.BV; Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids; Art. 474A Abs. 2 Genfer Zivilprozessordnung. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Vollstreckung eines Urteils vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht (E. 1). 2. Art. 474A Abs. 2 Genfer ZPO, wonach die Vollstreckung eines Ausweisungsentscheids aus humanitären Gründen im Rahmen des Notwendigen aufgeschoben werden kann, um dem Mieter zu erlauben, eine neue Wohnung zu finden, verstösst an sich weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 2). 3. Im konkreten Fall erfuhr die Bestimmung eine willkürliche Anwendung; in Anbetracht der seit dem Ausweisungsentscheid verflossenen Zeit erscheint der Vollstreckungsaufschub sine die als unvertretbar (E. 3).

117 II 90 () from 15. Januar 1991
Regeste: Art. 4 IPRG. Gerichtsstand des Arrestortes. Abgesehen vom "leeren" Arrest begründet jeder Arrest für die gesamte in der Prosequierungsklage geltend gemachte Forderung einen Gerichtsstand am schweizerischen Arrestort, sofern der Arrest für die gleiche Forderung bewilligt worden war (E. 3 und 4).

119 II 271 () from 15. März 1993
Regeste: Rechtliche Natur von Entscheiden des Schiedsgerichts für Sport. 1. Bedingungen, die gemäss Rechtsprechung erfüllt sein müssen, damit ein Schiedsspruch einem Urteil eines staatlichen Gerichts gleichgestellt werden kann. Anwendung dieser Rechtsprechung auf Entscheide des Schiedsgerichts für Sport, welches als Appellationsinstanz über die Gültigkeit von Massnahmen befunden hat, die von Organen internationaler Sportverbände ausgesprochen worden sind (E. 3b). 2. Die Sperre für internationale Pferdesportprüfungen und der Entzug von durch einen professionellen Reiter gewonnenen Barpreisen von gewisser Bedeutung stellen eigentliche statutarische Strafen dar, die einer richterlichen Kontrolle zugänglich sind (E. 3c).

125 I 389 () from 26. Juli 1999
Regeste: Konkordatsschiedsgerichtsbarkeit; Schiedsgericht. Begriff des Schiedsgerichts im Sinne des KSG (E. 4a). Rechtsnatur der Entscheide des «Collegio arbitrale dell'edilizia e del genio civile» im Kanton Tessin (E. 4b). Art. 6 KSG und Art. 8 KSG: Form des Schiedsvertrags und Kompetenz des Schiedsgerichts (E. 4c). Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons Tessin (E. 5).

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