Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 7. März 2021)


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Art. 63a Hochschulen 28

1 Der Bund be­treibt die Eid­ge­nös­si­schen Tech­ni­schen Hoch­schu­len. Er kann wei­te­re Hoch­schu­len und an­de­re In­sti­tu­tio­nen des Hoch­schul­be­reichs er­rich­ten, über­neh­men oder be­trei­ben.

2 Er un­ter­stützt die kan­to­na­len Hoch­schu­len und kann an wei­te­re von ihm an­er­kann­te In­sti­tu­tio­nen des Hoch­schul­be­reichs Bei­trä­ge ent­rich­ten.

3 Bund und Kan­to­ne sor­gen ge­mein­sam für die Ko­or­di­na­ti­on und für die Ge­währ­leis­tungder Qua­li­täts­si­che­rungim schwei­ze­ri­schen Hoch­schul­we­sen. Sie neh­men da­bei Rück­sicht auf die Au­to­no­mie der Hoch­schu­len und ih­re un­ter­schied­li­chen Trä­ger­schaf­ten und ach­ten auf die Gleich­be­hand­lung von In­sti­tu­tio­nenmit glei­chen Auf­ga­ben.

4 Zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben schlies­sen Bund und Kan­to­ne Ver­trä­ge ab und über­tra­gen be­stimm­te Be­fug­nis­se an ge­mein­sa­me Or­ga­ne. Das Ge­setz re­gelt die Zu­stän­dig­kei­ten, die die­sen über­tra­gen wer­den kön­nen, und legt die Grund­sät­ze von Or­ga­ni­sa­ti­on und Ver­fah­ren der Ko­or­di­na­ti­on fest.

5 Er­rei­chen Bund und Kan­to­ne auf dem Weg der Ko­or­di­na­ti­on die ge­mein­sa­men Zie­le nicht, so er­lässt der Bund Vor­schrif­ten über die Stu­dien­stu­fen und de­ren Über­gän­ge, über die Wei­ter­bil­dung und über die An­er­ken­nung von In­sti­tu­tio­nen und Ab­schlüs­sen. Zu­dem kann der Bund die Un­ter­stüt­zung der Hoch­schu­len an ein­heit­li­che Fi­nan­zie­rungs­grund­sät­ze bin­den und von der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Hoch­schu­len in be­son­ders kos­ten­in­ten­si­ven Be­rei­chen ab­hän­gig ma­chen.

28 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Ju­li 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 547955477273, 2006 6725).

BGE

142 I 16 (2C_297/2014) from 9. Februar 2016
Regeste: Art. 49 BV; Art. 29 HFKG; Art. 14 Abs. 2 LUSI/TI; Art. 4 RLUSI/TI; Schutz der universitären Bezeichnungen, wie er im Gesetz des Kantons Tessin über die Università della Svizzera italiana, über die Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana und über die Forschungsinstitute sowie im zugehörigen Reglement vorgesehen ist; Vorrang und Beachtung des Bundesrechts. Art. 29 Abs. 1 HFKG sieht vor, dass die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs mit der institutionellen Akkreditierung das Recht erhält, in ihrem Namen die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule" oder "Pädagogische Hochschule" oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere "universitäres Institut" oder "Fachhochschulinstitut". Der Inhalt dieser Norm ist nicht abschliessender Natur und belässt den Kantonen die Möglichkeit, im Bereich der Bezeichnung universitärer Schulen weitere Bestimmungen zu erlassen. Der Vorbehalt zugunsten der Kantone ist in sprachlicher Hinsicht von erheblicher Bedeutung (E. 7 und 8). Der Schutz der Bezeichnungen "accademia/accademico", "ateneo", "alta scuola" und "facoltà", wie ihn das Recht des Kantons Tessin vorsieht, trägt dem Sinn und Geist des Bundesrechts Rechnung und verletzt Art. 49 BV nicht. Dies gilt nicht für den Schutz der Bezeichnungen "campus" und "college" (E. 9).

146 II 56 (2C_260/2019) from 5. Dezember 2019
Regeste: Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 63a, 164 Abs. 1 und 2 BV, Art. 4 Abs. 3 und 16 Abs. 2 lit. a ETH-Gesetz, Art. 22 Abs. 2 und 5, 23 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL; Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Rechtsgleichheit; obligatorische Aufbaukurse am Ende des ersten Bachelor-Semesters. Die Gesetzesdelegation zugunsten der Leitung der ETH beinhaltet die Regelung der Studiengänge: Die Leitung der ETH verfügt über einen grossen Ermessensspielraum, um die Kurse, Prüfungen und die diesbezüglichen Anforderungen festzulegen. Die Bestimmungen der Studienkontrollverordnung ETHL, wonach die Studenten, die in den Prüfungen des ersten Semesters ihrer Abteilung einen Notenschnitt von weniger als 3.5 erreichen, Aufbaukurse in Mathematik und Physik zu absolvieren haben, bleiben in diesem sehr weiten gesetzlichen Rahmen. Obschon die streitbetroffenen Bestimmungen ein neues System einführen, das vom bisherigen, für Studien an den ETH massgebenden System abweicht, liegt ihnen keine derart bedeutsame Frage zugrunde, die im Gesetz selbst hätte geregelt werden müssen (E. 5-8). Dieses System, das dieselben Kurse für alle Studenten an der ETHL vorsieht, verletzt den Rechtsgleichheitsgrundsatz nicht (E. 9).

147 I 89 (2D_34/2020) from 24. März 2021
Regeste: Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 27 AIG; Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken; Diskriminierung aufgrund des Alters. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV betreffend Diskriminierung aufgrund des Alters (E. 2.1 und 2.2). Darstellung der bestehenden Verwaltungspraxis, wonach grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken an ausländische Personen über 30 Jahre erteilt werden (E. 2.3 und 2.4). Soweit die vorliegende Weigerung, dem Beschwerdeführer eine solche Bewilligung zu erteilen, nur auf dieser Praxis beruht, rechtfertigt sie sich weder durch den Willen, eine restriktive Migrationspolitik zu verfolgen und sicherzustellen, dass ausländische Studierende nach Ende ihrer Ausbildung die Schweiz wieder verlassen (E. 2.5 und 2.6), noch durch das Interesse an der Ankunft junger Studierender zu privilegieren (E. 2.7 und 2.8). Es liegt daher eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV vor (E. 2.9).

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