Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)


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Art. 104 Landwirtschaft

1 Der Bund sorgt da­für, dass die Land­wirt­schaft durch ei­ne nach­hal­ti­ge und auf den Markt aus­ge­rich­te­te Pro­duk­ti­on einen we­sent­li­chen Bei­trag leis­tet zur:

a.
si­che­ren Ver­sor­gung der Be­völ­ke­rung;
b.
Er­hal­tung der na­tür­li­chen Le­bens­grund­la­gen und zur Pfle­ge der Kul­tur­land­schaft;
c.
de­zen­tra­len Be­sied­lung des Lan­des.

2 Er­gän­zend zur zu­mut­ba­ren Selbst­hil­fe der Land­wirt­schaft und nö­ti­gen­falls ab­wei­chend vom Grund­satz der Wirt­schafts­frei­heit för­dert der Bund die bo­den­be­wirt­schaf­ten­den bäu­er­li­chen Be­trie­be.

3 Er rich­tet die Mass­nah­men so aus, dass die Land­wirt­schaft ih­re mul­ti­funk­tio­na­len Auf­ga­ben er­füllt. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Be­fug­nis­se und Auf­ga­ben:

a.
Er er­gänzt das bäu­er­li­che Ein­kom­men durch Di­rekt­zah­lun­gen zur Er­zie­lung ei­nes an­ge­mes­se­nen Ent­gelts für die er­brach­ten Leis­tun­gen, un­ter der Vor­aus­set­zung ei­nes öko­lo­gi­schen Leis­tungs­nach­wei­ses.
b.
Er för­dert mit wirt­schaft­lich loh­nen­den An­rei­zen Pro­duk­ti­ons­for­men, die be­son­ders na­tur­nah, um­welt- und tier­freund­lich sind.
c.
Er er­lässt Vor­schrif­ten zur De­kla­ra­ti­on von Her­kunft, Qua­li­tät, Pro­duk­ti­ons­me­tho­de und Ver­ar­bei­tungs­ver­fah­ren für Le­bens­mit­tel.
d.
Er schützt die Um­welt vor Be­ein­träch­ti­gun­gen durch über­höh­ten Ein­satz von Düng­stof­fen, Che­mi­ka­li­en und an­de­ren Hilfss­tof­fen.
e.
Er kann die land­wirt­schaft­li­che For­schung, Be­ra­tung und Aus­bil­dung för­dern so­wie In­ves­ti­ti­ons­hil­fen leis­ten.
f.
Er kann Vor­schrif­ten zur Fes­ti­gung des bäu­er­li­chen Grund­be­sit­zes er­las­sen.

4 Er setzt da­für zweck­ge­bun­de­ne Mit­tel aus dem Be­reich der Land­wirt­schaft und all­ge­mei­ne Bun­des­mit­tel ein.

BGE

104 IA 215 () from 21. Juni 1978
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Prinzip der Einheit der Materie. 1. Eine abstrakte Normkontrolle von kantonalen Verfassungsbestimmungen kann das Bundesgericht nicht durchführen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Bundesversammlung hat die Übereinstimmung kantonaler Verfassungsbestimmungen mit dem Bundesrecht, inkl. der von der EMRK gewährleisteten Rechte mit verfassungsrechtlichem Inhalt, zu prüfen (E. 1b und c). 2. Prinzip der Einheit der Materie. Anwendung desselben auf den Verfassungsentwurf des Kantons Bern in seinen neuen Grenzen (E. 2).

132 II 305 () from 11. April 2006
Regeste: Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 VG; Art. 1a Abs. 1 und 2, Art. 9 und 10 Abs. 1 TSG; Verantwortlichkeit des Bundes für die von ihm getroffenen Massnahmen bei der Bekämpfung des sog. "Rinderwahnsinns"; keine widerrechtlichen Unterlassungen unter dem Gesichtswinkel des Vorsorgeprinzips. Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 4.1). Art. 9 TSG konkretisiert implizit das Vorsorgeprinzip (Vorbeugeprinzip), welches die Verantwortlichkeit des Bundes nach sich zieht, falls er nicht alle Massnahmen trifft, die nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung der in Frage stehenden Tierseuche zu verhindern (E. 4.2 und 4.3); besondere Umstände, die dabei zu beachten sind (E. 4.4). Vorliegend vorgeworfene Handlungen bzw. Unterlassungen: zu spätes Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Wiederkäuer (E. 5.1); zu spätes Verbot des Imports von Tiermehl aus Grossbritannien (E. 5.2); zu spätes Verbot der Einfuhr von Tiermehl jeglicher Herkunft (E. 5.3); verspätete Massnahmen zur Verhinderung der "Kreuzkontamination" von Tiermehlen in Futtermittelmühlen und bei Züchtern (E. 5.4).

138 I 435 (2C_698/2011) from 5. Oktober 2012
Regeste: Art. 3, 44, 48, 49 Abs. 1, Art. 104 und 118 Abs. 2 lit. a BV; Art. 82 lit. b, Art. 87, 89 und 101 BGG; Art. 1 ff. BetmG; Art. 169 ff. LwG; Westschweizer Konkordat vom 29. Oktober 2010 über Anbau und Handel von Hanf; abstrakte Normenkontrolle; Zulässigkeit; Vorrang des Bundesrechts. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Westschweizer Konkordat vom 29. Oktober 2010 über Anbau und Handel von Hanf (E. 1). Nur das Bundesgericht ist zuständig für eine abstrakte Normenkontrolle eines Konkordats; das kantonale Verfassungsgericht kann lediglich gegen den kantonalen Beitritt zum Konkordat angerufen werden (E. 1.3 und 1.4). Beschwerdefrist und Beschwerderecht (E. 1.5 und 1.6). Sofern das Konkordat Verletzungen des Bundesrechts im Bereich der Betäubungsmittel und des Landwirtschaftsrechts vorbeugen soll und es zudem die gleichen Ziele wie der Bundesgesetzgeber verfolgt, verletzt es - obwohl nicht Hanf als Betäubungsmittel geregelt worden ist - den Vorrang des Bundesrechts und ist demnach aufzuheben (E. 3).

140 II 233 (2C_212/2013) from 18. März 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5).

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