Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
Art. 105Alkohol
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.