Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)


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Art. 109 Mietwesen

1 Der Bund er­lässt Vor­schrif­ten ge­gen Miss­bräu­che im Miet­we­sen, na­ment­lich ge­gen miss­bräuch­li­che Miet­zin­se, so­wie über die An­fecht­bar­keit miss­bräuch­li­cher Kün­di­gun­gen und die be­fris­te­te Er­stre­ckung von Miet­ver­hält­nis­sen.

2 Er kann Vor­schrif­ten über die All­ge­mein­ver­bind­lich­er­klä­rung von Rah­men­miet­ver­trä­gen er­las­sen. Sol­che dür­fen nur all­ge­mein­ver­bind­lich er­klärt wer­den, wenn sie be­grün­de­ten Min­der­heits­in­ter­es­sen so­wie re­gio­na­len Ver­schie­den­hei­ten an­ge­mes­sen Rech­nung tra­gen und die Rechts­gleich­heit nicht be­ein­träch­ti­gen.

BGE

146 I 70 (1C_441/2018) from 14. November 2019
Regeste: Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1, Art. 109 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 BV; kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit. Grundsätze der abstrakten Normenkontrolle (E. 4). Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen sind mit dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vereinbar (E. 5). Sie lassen sich so auslegen und umsetzen, dass mit ihrer Anwendung grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verbunden sind (E. 6).

146 III 346 (4A_157/2019) from 21. April 2020
Regeste: a Art. 70 Abs. 1 ZPO, Art. 270a Abs. 2 OR; Mietzinsherabsetzungsbegehren, Mitmieter, Abschwächung des Erfordernisses der gemeinsamen Klage. Gemeinsame Mieter bilden eine notwendige materielle Streitgenossenschaft hinsichtlich der Mietzinsherabsetzungsklage. Es genügt indes, wenn alle Mitmieter als Parteien am Prozess beteiligt sind; sind sie sich uneinig, so ist ein Mitmieter zur alleinigen Klageerhebung legitimiert, sofern er neben dem Vermieter auch die Mitmieter ins Recht fasst, welche die Herabsetzung des Mietzinses nicht verlangen wollen (E. 2).

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