Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)

Art. 115 Unterstützung Bedürftiger

Be­dürf­ti­ge wer­den von ih­rem Wohn­kan­ton un­ter­stützt. Der Bund re­gelt die Aus­nah­men und Zu­stän­dig­kei­ten.