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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
Art. 159Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr
1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
a.
die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b.
Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;