Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
Art. 164Gesetzgebung
1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.
die Ausübung der politischen Rechte;
b.
die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.
die Rechte und Pflichten von Personen;
d.
den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.
die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.
die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.
die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.