vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.
2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.
3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.