Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)


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Art. 179 Bundeskanzlei

Die Bun­des­kanz­lei ist die all­ge­mei­ne Stab­s­stel­le des Bun­des­ra­tes. Sie wird von ei­ner Bun­des­kanz­le­rin oder ei­nem Bun­des­kanz­ler ge­lei­tet.

BGE

106 IA 389 () from 14. März 1980
Regeste: Änderung einer in einer Verfassungsnorm festgelegten Kompetenzordnung durch eine Gesetzesbestimmung; Veräusserung von Werten aus dem Finanzvermögen des Gemeinwesens. Art. 85 lit. a OG, 80 GE-KV. Verletzung des Stimmrechts des Bürgers dadurch, dass die Änderung einer Verfassungsnorm statt durch eine Bestimmung auf Verfassungsstufe durch eine solche von Gesetzesrang erfolgt.

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