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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
Art. 186Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.