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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
Art. 191bRichterliche Behörden der Kantone
1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.