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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)

Art. 33 Petitionsrecht

1 Je­de Per­son hat das Recht, Pe­ti­tio­nen an Be­hör­den zu rich­ten; es dür­fen ihr dar­aus kei­ne Nach­tei­le er­wach­sen.

2 Die Be­hör­den ha­ben von Pe­ti­tio­nen Kennt­nis zu neh­men.