vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.