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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
Art. 43aGrundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben 9
1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.
3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.
4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.
5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.