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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
Art. 48Verträge zwischen Kantonen
1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a.
nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b.
die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.13
5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.14