vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)
1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.