Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)


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Art. 61a Bildungsraum Schweiz 20

1 Bund und Kan­to­ne sor­gen ge­mein­sam im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­kei­ten für ei­ne ho­he Qua­li­tät und Durch­läs­sig­keit des Bil­dungs­rau­mes Schweiz.

2 Sie ko­or­di­nie­ren ih­re An­stren­gun­gen und stel­len ih­re Zu­sam­men­ar­beit durch ge­mein­sa­me Or­ga­ne und an­de­re Vor­keh­ren si­cher.

3 Sie set­zen sich bei der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben21 da­für ein, dass all­ge­mein bil­den­de und be­rufs­be­zo­ge­ne Bil­dungs­we­ge ei­ne gleich­wer­ti­ge ge­sell­schaft­li­che An­er­ken­nung fin­den.

20 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Ju­li 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 547955477273, 2006 6725).

21 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10).

BGE

143 I 361 (1C_267/2016) from 3. Mai 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2, Art. 61a und Art. 62 Abs. 4 BV; Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 SpG i.V.m. Art. 70 Abs. 4 und 5 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 KV/GR; Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte. Beurteilung der Frage, ob eine in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte kantonale Volksinitiative wegen offensichtlichen Widerspruchs zu übergeordnetem Recht für ungültig zu erklären ist. Die Ungültigerklärung einer in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten Initiative wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht setzt im Kanton Graubünden voraus, dass eine Umsetzung der Initiative ohne offensichtlichen Widerspruch zum übergeordneten Recht von vornherein ausgeschlossen erscheint (E. 3). Gemäss dem Begehren der Volksinitiative "Nur eine Fremdsprache in der Primarschule" könnten die Primarschüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Deutsch und die Primarschüler aus den deutschsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Englisch obligatorisch unterrichtet werden (E. 4). Im Umstand, dass gemäss der Initiative die Schüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen in der Primarschule nicht obligatorisch in der Fremdsprache Englisch und die Schüler aus den deutschsprachigen Regionen nicht obligatorisch in einer zweiten Landessprache unterrichtet werden, ist kein offensichtlicher Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot zu erblicken (E. 5). Weiter steht die Initiative nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zum Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht (E. 6), zum verfassungsrechtlichen Harmonisierungsgebot sowie zu den bundesrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Schulwesens (E. 7 und 8) oder zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Landes- und Amtssprachen im Kanton Graubünden (E. 9).

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