Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 69 Kultur

1 Für den Be­reich der Kul­tur sind die Kan­to­ne zu­stän­dig.

2 Der Bund kann kul­tu­rel­le Be­stre­bun­gen von ge­samtschwei­ze­ri­schem In­ter­es­se un­ter­stüt­zen so­wie Kunst und Mu­sik, ins­be­son­de­re im Be­reich der Aus­bil­dung, för­dern.

3 Er nimmt bei der Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben Rück­sicht auf die kul­tu­rel­le und die sprach­li­che Viel­falt des Lan­des.

BGE

106 IA 142 () from 19. Juni 1980
Regeste: Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen fremden Staat; völkerrechtliche Immunität. Art. 84 Abs. 1 lit. c und d OG. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde eines fremden Staates gegen Zwangsvollstreckungsmassnahmen, und zwar ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (E. 2). Voraussetzungen für Zwangs vollstreckungsmassnahmen gegen einen fremden Staat: Grundsatz der beschränkten Immunität (E. 3a). Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung (E. 3b und 4). Verneinung einer genügenden Binnenbeziehung für den vorliegenden Fall (E. 5).

118 IA 427 () from 26. November 1992
Regeste: Abstrakte Normenkontrolle. Kantonales Schulzahnpflegegesetz, das eine zahnmedizinische Zwangsbehandlung vorsieht. Persönliche Freiheit, Art. 8 EMRK sowie Art. 2 ÜbBest. BV. 1. Virtuelle Betroffenheit als Voraussetzung zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass (E. 2). 2. Kognition des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle (E. 3b). 3. Wieweit schützen das ungeschriebene verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit und das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor zahnmedizinischen Zwangsbehandlungen? Schutzbereich (E. 4) und Eingriffsvoraussetzungen (E. 5), insb. Erforderlichkeit des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (E. 6 und E. 7). 4. Zulässigkeit weiterer Bestimmungen, die mit der Behandlungspflicht in Zusammenhang stehen (E. 8). 5. Vereinbarkeit der Regelung mit dem Bundesrecht (E. 9).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden