Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (Stand am 13. Februar 2022)


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Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit * 57

1 Der Bund kann Vor­schrif­ten er­las­sen über die Aus­übung der pri­vat­wirt­schaft­li­chen Er­werbs­tä­tig­keit.

2 Er sorgt für einen ein­heit­li­chen schwei­ze­ri­schen Wirt­schafts­raum. Er ge­währ­leis­tet, dass Per­so­nen mit ei­ner wis­sen­schaft­li­chen Aus­bil­dung oder mit ei­nem eid­ge­nös­si­schen, kan­to­na­len oder kan­to­nal an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schluss ih­ren Be­ruf in der gan­zen Schweiz aus­üben kön­nen.

3 Zum Schutz der Volks­wirt­schaft, des Pri­vatei­gen­tums und der Ak­tio­nä­rin­nen und Ak­tio­näre so­wie im Sin­ne ei­ner nach­hal­ti­gen Un­ter­neh­mens­füh­rung re­gelt das Ge­setz die im In- oder Aus­land ko­tier­ten Schwei­zer Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten nach fol­gen­den Grund­sät­zen:

a.
Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung stimmt jähr­lich über die Ge­samt­sum­me al­ler Ver­gü­tun­gen (Geld und Wert der Sach­leis­tun­gen) des Ver­wal­tungs­ra­tes, der Ge­schäfts­lei­tung und des Bei­ra­tes ab. Sie wählt jähr­lich die Ver­wal­tungs­rats­prä­si­den­tin oder den Ver­wal­tungs­rats­prä­si­den­ten und ein­zeln die Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­ra­tes und des Ver­gü­tungs­aus­schus­ses so­wie die un­ab­hän­gi­ge Stimm­rechts­ver­tre­te­rin oder den un­ab­hän­gi­gen Stimm­rechts­ver­tre­ter. Die Pen­si­ons­kas­sen stim­men im In­ter­es­se ih­rer Ver­si­cher­ten ab und le­gen of­fen, wie sie ge­stimmt ha­ben. Die Ak­tio­nä­rin­nen und Ak­tio­näre kön­nen elek­tro­nisch fern­ab­stim­men; die Or­gan- und De­pot­stimm­rechts­ver­tre­tung ist un­ter­sagt.
b.
Die Or­gan­mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Ab­gangs- oder an­de­re Ent­schä­di­gung, kei­ne Ver­gü­tung im Vor­aus, kei­ne Prä­mie für Fir­men­käu­fe und -ver­käu­fe und kei­nen zu­sätz­li­chen Be­ra­ter- oder Ar­beits­ver­trag von ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft der Grup­pe. Die Füh­rung der Ge­sell­schaft kann nicht an ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son de­le­giert wer­den.
c.
Die Sta­tu­ten re­geln die Hö­he der Kre­di­te, Dar­le­hen und Ren­ten an die Or­gan­mit­glie­der, de­ren Er­folgs- und Be­tei­li­gungs­plä­ne und de­ren An­zahl Man­da­te aus­ser­halb des Kon­zerns so­wie die Dau­er der Ar­beits­ver­trä­ge der Ge­schäfts­lei­tungs­mit­glie­der.
d.
Wi­der­hand­lung ge­gen die Be­stim­mun­gen nach den Buch­sta­ben a–c wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren und Geld­stra­fe bis zu sechs Jah­res­ver­gü­tun­gen be­straft.58

57* Mit Über­gangs­be­stim­mung.

58 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 3. März 2013, in Kraft seit 3. März 2013 (BRB vom 15. Nov. 2012 und 30. April 2013 – AS 2013 1303; BBl 2006 8755, 2008 2577, 2009 299, 2012 9219, 2013 3129).

BGE

92 I 150 () from 4. März 1966
Regeste: Anspruch der Bahnunternehmungen des allgemeinen Verkehrs auf Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen und unternehmungsfremde Lasten; Anrechnung unternehmungsfremder Vorteile (Art. 49 ff. Eisenbahngesetz). 1. Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage nach Art. 110 OG. Auslegung von Art. 113 lit. c OG, wonach Ansprüche auf Beiträge oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher Form nicht mit dieser Klage geltend gemacht werden können (Erw. I 1-5). 2. Begriff der Bahnunternehmung des allgemeinen Verkehrs (Erw. II 1). 3. Art. 1 bis der Verordnung des Bundesrates über den Vollzug des 6. und 7. Abschnittes des Eisenbahngesetzes widerspricht diesem Gesetz, soweit er das Fehlen der Konkurrenz anderer Verkehrsmittel zu den unternehmungsfremden Vorteilen rechnet (Erw. II 2).

116 IV 56 () from 23. Februar 1990
Regeste: Art. 320 StGB; Verletzung des Amtsgeheimnisses. 1. Dem Amtsgeheimnis unterstehende Informationen stellen auch dann Amtsgeheimnisse dar, wenn sie materiell teilweise unrichtig sind und/oder nur Mutmassungen enthalten (E. II/1/a). 2. Wer unter Umgehung des Dienstweges einem Vorgesetzten Amtsgeheimnisse in der Annahme offenbart, dies sei für die Amtsführung des Vorgesetzten nötig, macht sich nicht der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig (E. II/1/b). Art. 20 StGB; Rechtsirrtum. In casu bejaht, da der Täterin das Fehlen der richtigen Erkenntnis nicht zum Vorwurf gemacht werden konnte (E. II/3). Art. 173 Abs. 2 BStP; Kostenauflage bei Freispruch (E. III).

130 I 26 () from 27. November 2003
Regeste: Art. 2 FZA; Art. 8 EMRK; Art. 8, 9, 27, 94 Abs. 4, 95 Abs. 2, 191 und 196 Ziff. 5 BV; Art. 55a KVG; Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsstopp für Medizinalpersonal); Einführungsverordnung des Kantons Zürich. Legitimation des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte bzw. eines einzelnen Schweizer Arztes zur Rüge der Verletzung des Freizügigkeitsabkommens (E. 1.2). Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 55a KVG erlassene und vom Regierungsrat des Kantons Zürich konkretisierte Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verletzt - soweit dies gestützt auf Art. 191 BV geprüft werden kann (E. 2) - weder das Freizügigkeitsabkommen (E. 3) noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 4-6), die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (E. 7), das Prinzip von Treu und Glauben (E. 8) oder das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (E. 9).

130 I 156 () from 21. April 2004
Regeste: Art. 2c VoeB; Art. 3, 42 Abs. 2 und 95 Abs. 2 BV. Der Bund ist zuständig für den Erlass einer Kollisionsregel über das anwendbare Recht und die zuständige Behörde im Fall gemeinsamer Beschaffungen (E. 2). Als Hauptauftraggeberin im Sinn von Art. 2c VoeB gilt, wer sich am Projekt finanziell am stärksten beteiligt (E. 3).

130 II 87 () from 29. Januar 2004
Regeste: Art. 4-8, 12 sowie 36 BGFA; Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Gegen letztinstanzliche kantonale Beschlüsse über die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister kann der Anwaltsverband des betreffenden Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (E. 1). Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was bei der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist (E. 3). Unabhängigkeit des Anwalts als weltweit anerkannte Berufspflicht, im Umfeld des (veränderten) Berufsbilds (E. 4.1). Inhalt der Unabhängigkeit (E. 4.2), bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3) und Literatur (E. 4.4) zur Frage der Unabhängigkeit von Anwälten im Angestelltenverhältnis. Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 2 BGFA; bei angestellten Anwälten besteht Vermutung für Fehlen der Unabhängigkeit (E. 5.1), die widerlegbar ist (E. 5.2). Verhältnis der gesetzlichen Regelung zum Freizügigkeitsabkommen, keine Inländerdiskriminierung (E. 5.1.2). Voraussetzungen, unter denen ein angestellter Anwalt den Registereintrag beanspruchen kann; Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (E. 6). In casu hat der Anwalt ungenügende Angaben zu seinem Angestelltenverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt (E. 7). Art. 36 BGFA entbindet gegebenenfalls von der Erfüllung der fachlichen, nicht aber der persönlichen Voraussetzungen; bei fehlender Unabhängigkeit kann die Eintragung ins Register nicht übergangsrechtlich beansprucht werden (E. 8).

136 II 470 (2C_772/2009) from 31. August 2010
Regeste: a Art. 86 Abs. 2 BGG; Begriff des "oberen Gerichts" als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts. Die Rekurskommission der EDK und der GDK genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts (E. 1.1).

139 II 173 (2C_714/2012) from 25. Januar 2013
Regeste: Art. 12 lit. d BGFA; Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung. Auslegung von Art. 12 lit. d BGFA (E. 2-6): Wortlaut (E. 2) und Werbebegriff (E. 3). Ermittlung der Grenzen der Anwaltswerbung (E. 6) unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (E. 4) und ihrer Stellung in der Rechtsordnung (E. 5). Nicht die Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung ist gemäss verfassungsrechtlich vorgezeichneter und gesetzlich konkretisierter Wertung rechtfertigungsbedürftig (E. 6.1). Öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Berufsausübung (E. 5 und 6.2.1). Zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung entspricht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und ist zulässig; die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt wie auf die Form(en) und Methoden der Anwaltswerbung (E. 6.2.2). Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden (E. 6.3.2). Unzulässigkeit der Aussenwerbung (Fassadenanschrift) im vorliegenden Fall infolge fehlender Zurückhaltung in gestalterischer Hinsicht (E. 7).

141 II 280 (2C_701/2014, 2C_713/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO; Art. 1-3 BGBM; Art. 27 BV; Befugnis von Rechtsagenten zur gewerbsmässigen Vertretung vor Gericht in einem anderen Kanton als sie zugelassen sind; Verhältnis zwischen BGBM und Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO; Wirtschaftsfreiheit. Tragweite des BGBM und die Auswirkungen dieser Gesetzgebung auf die Ausübung eines kantonal anerkannten Berufs anhand des Beispiels der Rechtsagenten nach dem Recht des Kantons Waadt (E. 5). Auslegung von Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen gehen denjenigen des BGBM vor (E. 6-8). Gewerbsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht. Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit (E. 9).

147 I 241 (2C_283/2020) from 5. Februar 2021
Regeste: Art. 213 ff. ZPO; Art. 6 ff. der Verordnung über die Mediation in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen des Kantons Freiburg vom 6. Dezember 2010 (MedV/FR); Mediation; Bewilligung der Ausübung; Rechtsprechung und Organisation der Gerichte; unentgeltliche Rechtspflege; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Darstellung der rechtlichen Vorschriften des Kantons Freiburg, welche die justizförmige Tätigkeit des Mediators in Zivilsachen einer Bewilligungspflicht unterwerfen (E. 3). Die Kantone haben die originäre Kompetenz, die justizförmige Tätigkeit von Mediatoren in Zivilsachen zu regeln (E. 5.1). Aus Art. 213 ff. ZPO folgt jedoch, dass die Kantone das Recht zur Ausübung dieser Funktion nicht von der vorgängigen Erteilung einer Bewilligung abhängig machen dürfen (E. 5.2-5.8). Möglichkeit für einen Kanton, eine Liste mit Personen zu führen, die im Bereich der Mediation qualifiziert sind, und die Kosten für Mediationsverfahren nur zu übernehmen, wenn sich die Parteien an eine dieser Personen wenden (E. 5.7.6 und 5.7.7). Praktische Auswirkungen dieser Grundsätze (E. 6).

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