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Art. 23 Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. 3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. |