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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 23 Vereinigungsfreiheit

1 Die Ver­ei­ni­gungs­frei­heit ist ge­währ­leis­tet.

2 Je­de Per­son hat das Recht, Ver­ei­ni­gun­gen zu bil­den, Ver­ei­ni­gun­gen bei­zu­tre­ten oder an­zu­ge­hö­ren und sich an den Tä­tig­kei­ten von Ver­ei­ni­gun­gen zu be­tei­li­gen.

3 Nie­mand darf ge­zwun­gen wer­den, ei­ner Ver­ei­ni­gung bei­zu­tre­ten oder an­zu­ge­hö­ren.