Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 100 Konjunkturpolitik

1 Der Bund trifft Mass­nah­men für ei­ne aus­ge­gli­che­ne kon­junk­tu­rel­le Ent­wick­lung, ins­be­son­de­re zur Ver­hü­tung und Be­kämp­fung von Ar­beits­lo­sig­keit und Teue­rung.

2 Er be­rück­sich­tigt die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung der ein­zel­nen Lan­des­ge­gen­den. Er ar­bei­tet mit den Kan­to­nen und der Wirt­schaft zu­sam­men.

3 Im Geld- und Kre­dit­we­sen, in der Aus­sen­wirt­schaft und im Be­reich der öf­fent­li­chen Fi­nan­zen kann er nö­ti­gen­falls vom Grund­satz der Wirt­schafts­frei­heit ab­wei­chen.

4 Bund, Kan­to­ne und Ge­mein­den be­rück­sich­ti­gen in ih­rer Ein­nah­men- und Aus­ga­ben­po­li­tik die Kon­junk­tur­la­ge.

5 Der Bund kann zur Sta­bi­li­sie­rung der Kon­junk­tur vor­über­ge­hend auf bun­des­recht­li­chen Ab­ga­ben Zu­schlä­ge er­he­ben oder Ra­bat­te ge­wäh­ren. Die ab­ge­schöpf­ten Mit­tel sind still­zu­le­gen; nach der Frei­ga­be wer­den di­rek­te Ab­ga­ben in­di­vi­du­ell zu­rück­er­stat­tet, in­di­rek­te zur Ge­wäh­rung von Ra­bat­ten oder zur Ar­beits­be­schaf­fung ver­wen­det.

6 Der Bund kann die Un­ter­neh­men zur Bil­dung von Ar­beits­be­schaf­fungs­re­ser­ven ver­pflich­ten; er ge­währt da­für Steu­erer­leich­te­run­gen und kann da­zu auch die Kan­to­ne ver­pflich­ten. Nach der Frei­ga­be der Re­ser­ven ent­schei­den die Un­ter­neh­men frei über de­ren Ein­satz im Rah­men der ge­setz­li­chen Ver­wen­dungs­zwe­cke.

BGE

108 IA 188 () from 10. Februar 1982
Regeste: Gemeindeautonomie; Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV). 1. Anspruch der Gemeinde auf rechtliches Gehör im Verfahren der aufsichtsrechtlichen Überprüfung ihres Entscheides verneint (E. 2). 2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Genfer Gesetzes über das Wohnungswesen und den Mieterschutz (vom 4. Dezember 1977) verfügen die Gemeinden über einen gewissen Autonomiebereich (E. 3). Das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorkaufsrecht dient nur der Errichtung von Wohnbauten, nicht der Erhaltung bestehender Gebäude. Indem der Genfer Regierungsrat den gegen diese Bestimmung verstossenden kommunalen Entscheid aufgehoben hat, hat er im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz gehandelt und die Gemeindeautonomie nicht verletzt (E. 4).

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