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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik

1 Der Bund wahrt die In­ter­es­sen der schwei­ze­ri­schen Wirt­schaft im Aus­land.

2 In be­son­de­ren Fäl­len kann er Mass­nah­men tref­fen zum Schutz der in­län­di­schen Wirt­schaft. Er kann nö­ti­gen­falls vom Grund­satz der Wirt­schafts­frei­heit ab­wei­chen.