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Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

1 Der Bund för­dert den Woh­nungs­bau, den Er­werb von Woh­nungs- und Haus­ei­gen­tum, das dem Ei­gen­be­darf Pri­va­ter dient, so­wie die Tä­tig­keit von Trä­gern und Or­ga­ni­sa­tio­nen des ge­mein­nüt­zi­gen Woh­nungs­baus.

2 Er för­dert ins­be­son­de­re die Be­schaf­fung und Er­schlies­sung von Land für den Woh­nungs­bau, die Ra­tio­na­li­sie­rung und die Ver­bil­li­gung des Woh­nungs­baus so­wie die Ver­bil­li­gung der Wohn­kos­ten.

3 Er kann Vor­schrif­ten er­las­sen über die Er­schlies­sung von Land für den Woh­nungs­bau und die Bau­ra­tio­na­li­sie­rung.

4 Er be­rück­sich­tigt da­bei na­ment­lich die In­ter­es­sen von Fa­mi­li­en, Be­tag­ten, Be­dürf­ti­gen und Be­hin­der­ten.