Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts * 34

1 Nie­mand darf sein Ge­sicht im öf­fent­li­chen Raum und an Or­ten ver­hül­len, die öf­fent­lich zu­gäng­lich sind oder an de­nen grund­sätz­lich von je­der­mann be­an­spruch­ba­re Dienst­leis­tun­gen an­ge­bo­ten wer­den; das Ver­bot gilt nicht für Sa­kral­stät­ten.

2 Nie­mand darf ei­ne Per­son zwin­gen, ihr Ge­sicht auf­grund ih­res Ge­schlechts zu ver­hül­len.

3 Das Ge­setz sieht Aus­nah­men vor. Die­se um­fas­sen aus­sch­liess­lich Grün­de der Ge­sund­heit, der Si­cher­heit, der kli­ma­ti­schen Be­din­gun­gen und des ein­hei­mi­schen Brauch­tums.

3 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 7. März 2021, in Kraft seit 7. März 2021 (BB vom 19. Ju­ni 2020, BRB vom 31. Mai 2021 – AS 2021 310; BBl 2017 6447; 2019 2913; 2020 5507; 2021 1185).

4* Mit Über­gangs­be­stim­mung.

BGE

148 I 160 (2C_1079/2019) from 23. Dezember 2021
Regeste: Art. 8 Abs. 2, 15 und 36 BV; Art. 9 EMRK; Art. 3, 6 und 7 des Gesetzes über die Laizität des Staates des Kantons Genf vom 26. April 2018 (LLE/GE); Glaubens- und Gewissensfreiheit; Verbot von Diskriminierungen; abstrakte Normenkontrolle. Zulässigkeit, Überprüfungsbefugnis, appellatorische Kritik an den Feststellungen des Sachverhalts (E. 1-4). Der Kanton Genf legt grossen Wert auf die Laizität des Staates; es ist angezeigt, diesem Aspekt im Rahmen der vorliegenden abstrakten Normenkontrolle Rechnung zu tragen (E. 5). Die Rügen bezüglich einer Bestimmung, die bereits vom kantonalen Gericht aufgehoben worden ist, sind nicht zu berücksichtigen (E. 6). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE, wonach Gerichtspersonen, Mitglieder von kantonalen Exekutivbehörden und Beamte davon abzusehen haben, ihre Religionszugehörigkeit durch Verlautbarungen oder äusserliche Zeichen zur Schau zu stellen, ist - im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle - mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform. Zu vermeiden ist aber eine exzessiv strikte Anwendung dieser Bestimmung im Einzelfall, die mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Personen nicht zu vereinbaren wäre (E. 7). Art. 3 Abs. 3 und 5 LLE/GE ist mit Art. 8 Abs. 2 BV konform (E. 8). Abweisung der Beschwerde, soweit sie Art. 3 LLE/GE betrifft (E. 9 und 10). Gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 und 2 LLE/GE können Veranstaltungen zu religiösen Kultuszwecken auf öffentlichem Grund lediglich "ausnahmsweise" bewilligt werden. Dies kommt einem grundsätzlichen Verbot von Veranstaltungen dieser Art gleich, was mit Art. 15 BV nicht vereinbar ist (E. 11). Art. 7 Abs. 1 LLE/GE, der dem Regierungsrat die Kompetenz verleiht, unter gewissen Bedingungen das Tragen auffälliger religiöser Zeichen auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Gebäuden zu beschränken oder zu verbieten, verletzt Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 12 und 13). Art. 7 Abs. 2 LLE/GE, der vorschreibt, dass an gewissen öffentlichen Orten das Gesicht sichtbar bleiben muss, ist mit Art. 15 und 36 BV und Art. 9 Ziff. 1 EMRK konform (E. 14). Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigungen (E. 15).

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