Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 114 Arbeitslosenversicherung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. 4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. 5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. |