Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 121a Steuerung der Zuwanderung * 9192

1 Die Schweiz steu­ert die Zu­wan­de­rung von Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern ei­gen­stän­dig.

2 Die Zahl der Be­wil­li­gun­gen für den Auf­ent­halt von Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern in der Schweiz wird durch jähr­li­che Höchst­zah­len und Kon­tin­gen­te be­grenzt. Die Höchst­zah­len gel­ten für sämt­li­che Be­wil­li­gun­gen des Aus­län­der­rechts un­ter Ein­be­zug des Asyl­we­sens. Der An­spruch auf dau­er­haf­ten Auf­ent­halt, auf Fa­mi­li­ennach­zug und auf So­zi­al­leis­tun­gen kann be­schränkt wer­den.

3 Die jähr­li­chen Höchst­zah­len und Kon­tin­gen­te für er­werbs­tä­ti­ge Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der sind auf die ge­samt­wirt­schaft­li­chen In­ter­es­sen der Schweiz un­ter Be­rück­sich­ti­gung ei­nes Vor­ran­ges für Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer aus­zu­rich­ten; die Grenz­gän­ge­rin­nen und Grenz­gän­ger sind ein­zu­be­zie­hen. Mass­ge­ben­de Kri­te­ri­en für die Er­tei­lung von Auf­ent­halts­be­wil­li­gun­gen sind ins­be­son­de­re das Ge­such ei­nes Ar­beit­ge­bers, die In­te­gra­ti­ons­fä­hig­keit und ei­ne aus­rei­chen­de, ei­gen­stän­di­ge Exis­tenz­grund­la­ge.

4 Es dür­fen kei­ne völ­ker­recht­li­chen Ver­trä­ge ab­ge­schlos­sen wer­den, die ge­gen die­sen Ar­ti­kel ver­stos­sen.

5 Das Ge­setz re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

91 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 9. Fe­br. 2014, in Kraft seit 9. Fe­br. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269; 2012 3869; 2013 291, 7351; 2014 4117).

92* Mit Über­gangs­be­stim­mung.

BGE

142 II 35 (2C_716/2014) from 26. November 2015
Regeste: Art. 24 Anhang I FZA; Art. 16 Abs. 2 FZA; Art. 26 und 27 VRK; Art. 121a BV; Art. 8 EMRK; Verhältnis von Art. 121a BV zum Freizügigkeitsabkommen und seiner bisherigen Auslegung. Auslegungsgrundsätze völkerrechtlicher Verträge; völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz pacta sunt servanda (E. 3.2). Fehlende direkte Anwendbarkeit von Art. 121a BV und Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die sog. Schubert-Praxis im Freizügigkeitsrecht zwischen der Schweiz und der EU keine Anwendung findet (E. 3.2 und 3.3). Verhältnis von Art. 121a BV zur ständigen Auslegungspraxis des FZA (E. 3.3). Keine Anwendung von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA unter den Umständen des Falles (E. 4); Bestätigung der Rechtsprechung i.S. Zhu und Chen zu Art. 24 Anhang I FZA (E. 5). Voraussetzungen unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK bei Ersuchen des sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils um Bewilligung (einzig) zwecks Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil (E. 6).

143 I 21 (2C_27/2016) from 17. November 2016
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 3, 9 und 18 KRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 273 Abs. 1, 298a Abs. 1 und 2, 301 Abs. 1bis, 301a ZGB; ausländerrechtlicher Familiennachzug unter dem neuen zivilrechtlichen Sorge- und Betreuungsrecht. Beim nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG stehen die Interessen der gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist, im Vordergrund und nicht jene von Kindern aus einer den Behörden verschwiegenen Parallelbeziehung (E. 4). Anspruch auf Schutz des Familienlebens bei umgekehrtem Familiennachzug: Interessenabwägung in Bezug auf eine Mutter, welche die Kinder mehrheitlich betreut und über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater verfügt, dem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zusteht (E. 5). Im konkreten Fall wird der Nachzug verweigert, da der Vater lediglich einen "besuchsrechtsähnlichen" Umgang mit den Kindern pflegt (keine alternierende Obhut), er seinen finanziellen Pflichten diesen gegenüber nicht in einer Weise nachgekommen ist, dass von einer Kompensation der Geld- durch eine entsprechende Naturalleistung gesprochen werden könnte, die Mutter ihrerseits ohne absehbare Aussichten auf Besserung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und die Migrationsbehörden im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt getäuscht wurden (E. 6).

144 I 266 (2C_105/2017) from 8. Mai 2018
Regeste: Art. 50 AuG; Art. 8 EMRK. Konkubinat; Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Ansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AuG sind dem ausländischen (ehemaligen) Konkubinatspartner nicht zugänglich (E. 2). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.5-3.7). Die Trennung zwischen Schutzbereich und Eingriff erscheint künstlich, da für beide Fragen die gleichen Kriterien (Aufenthaltsdauer und Integration) herangezogen werden (E. 3.8). Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann. Bei ausgeprägter Integration kann ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden (E. 3.9). Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung (E. 4.3).

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