Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 123a96

1 Wird ein Se­xu­al- oder Ge­walt­straf­tä­ter in den Gut­ach­ten, die für das Ge­richts­ur­teil nö­tig sind, als ex­trem ge­fähr­lich er­ach­tet und nicht the­ra­pier­bar ein­ge­stuft, ist er we­gen des ho­hen Rück­fall­ri­si­kos bis an sein Le­bens­en­de zu ver­wah­ren. Früh­zei­ti­ge Ent­las­sung und Haf­t­ur­laub sind aus­ge­schlos­sen.

2 Nur wenn durch neue, wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se er­wie­sen wird, dass der Tä­ter ge­heilt wer­den kann und so­mit kei­ne Ge­fahr mehr für die Öf­fent­lich­keit dar­stellt, kön­nen neue Gut­ach­ten er­stellt wer­den. Soll­te auf Grund die­ser neu­en Gut­ach­ten die Ver­wah­rung auf­ge­ho­ben wer­den, so muss die Haf­tung für einen Rück­fall des Tä­ters von der Be­hör­de über­nom­men wer­den, die die Ver­wah­rung auf­ge­ho­ben hat.

3 Al­le Gut­ach­ten zur Be­ur­tei­lung der Se­xu­al- und Ge­walt­straf­tä­ter sind von min­des­tens zwei von­ein­an­der un­ab­hän­gi­gen, er­fah­re­nen Fach­leu­ten un­ter Be­rück­sich­ti­gung al­ler für die Be­ur­tei­lung wich­ti­gen Grund­la­gen zu er­stel­len.

96 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 8. Fe­br. 2004, in Kraft seit 8. Fe­br. 2004 (BB vom 20. Ju­ni 2003, BRB vom 21. April 2004 – AS 2004 2341; BBl 2000 3336; 2001 3433; 2003 4434; 2004 2199).

BGE

140 IV 1 (6B_93/2013) from 22. November 2013
Regeste: Art. 64 Abs. 1bis und Abs. 1bis lit. c StGB; lebenslängliche Verwahrung, dauerhafte Nichttherapierbarkeit. Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist (E. 1-4).

141 IV 423 (6B_217/2015) from 5. November 2015
Regeste: a Personal Unblocking Key (PUK); Art. 269 und 272 StPO. Der PUK, der das Auslesen der Daten von einer SIM-Karte ermöglicht, gehört nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verkehrsdaten, sondern zu den Bestandesdaten, die unabhängig von einem bestimmten Fernmeldeverkehr vorhanden sind. Die staatsanwaltschaftliche Aufforderung zur Herausgabe des PUK-Codes bedarf daher nicht der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (E. 1).

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