Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft


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Art. 123b Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät 97

Die Ver­fol­gung se­xu­el­ler oder por­no­gra­fi­scher Straf­ta­ten an Kin­dern vor der Pu­ber­tät und die Stra­fe für sol­che Ta­ten sind un­ver­jähr­bar.

97 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008 (BB vom 13. Ju­ni 2008, BRB vom 23. Jan. 2009 – AS 2009 471; BBl 2006 3657; 2007 5369; 2008 5245; 2009 605).

BGE

141 IV 93 (6B_1085/2014) from 10. Februar 2015
Regeste: Art. 101 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 StGB; Art. 320 Abs. 4 und Art. 323 Abs. 1 StPO; Verjährung; Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens. Die Wirkungen von Einstellungsverfügungen, welche in Anwendung von kantonalem Prozessrecht ergangen sind, richten sich seit dem 1. Januar 2011 nach der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die rückwirkende Änderung der Verjährungsfristen erlaubt keine Wiederaufnahme von bereits rechtskräftig eingestellten Verfahren (E. 2.3).

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